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renntronic GmbH
Industrie- und Visualisierungssoftware
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D-48155 Münster

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Verantwortlich für den Inhalt: Carsten Renn

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Copyright
Sämtliche Texte, Bilder und andere auf der Internetseite veröffentlichten Werke unterliegen - sofern nicht anders gekennzeichnet - dem Copyright der Firma renntronic GmbH, Münster. Jede Vervielfältigung, Verbreitung, Speicherung, Übermittlung, Sendung und Wieder- bzw. Weitergabe der Inhalte ist ohne schriftliche Genehmigung der Fa. renntronic, Münster, ausdrücklich untersagt.

Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

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§ 1 - Allgemeine Bestimmungen
1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen der Firma renntronic GmbH- nachstehend Firma renntronic genannt- und dem Käufer / Besteller-nachstehend Besteller genannt- gelten im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen der Firma renntronic ausschließlich diese Allgemeinen Lieferbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als die Firma renntronic ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Für den Umfang der Lieferungen sind die beidseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgebend.

2. Im kaufmännischen Verkehr gelten nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen für zukünftige Verträge im Rahmen laufender Geschäftsbedingungen auch dann, wenn dies in Zukunft nicht ausdrücklich vereinbart wird.

3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die Firma renntronic ihre eigentums und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Firma renntronic Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag der Firma renntronic nicht erteilt wird, dieser auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen die Firma renntronic zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

 

§ 2 - Angebot, Auftrag
1. Angebote der Firma renntronic sind lediglich unverbindliche Leistungsbeschreibungen und Aufforderungen zur Angebotsabgabe. Aufträge werden erst mit deren schriftlicher Bestätigung durch die Firma renntronic wirksam.

2. Der Inhalt und Umfang des abgeschlossenen Vertragsverhältnisses, insbesondere die Einzelheiten des Lieferungsumfangs und der Lieferfrist, bestimmen sich ausschließlich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung.

 

§ 3 - Preise / Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Mangels besonderer Vereinbarung sind Zahlungen innerhalb von 10 Tagen ohne jeden Abzug frei Zahlstelle der Firma renntronic zu leisten. Abnahmefähige Teillieferungen und Teilleistungen sind ebenfalls innerhalb dieser Frist zu bezahlen.

3. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

§ 4 - Lieferung, Abnahme und Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Lieferung von der Firma renntronic gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der übernahme in eigenen Betrieb des Bestellers.

2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die übernahme im eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr am Tag der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.

3. Erfolgt die Abnahme aus Gründen, die die Firma renntronic nicht zu vertreten hat, nicht fristgerecht, so gilt die Abnahme als erteilt.

4. Eine produktive Nutzung des Vertragsgegenstandes, gleichgültig ob ganz oder teilweise, gilt als Abnahme des Vertragsgegenstandes.

5. Die Einhaltung von Fristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Ist die Nichteinhaltung zurückzuführen auf
a) höhere Gewalt;
b) Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT- System der Firma renntronic, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten;
c) nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung der Firma renntronic; verlängern sich die Fristen angemessen.

6. Kommt die Firma renntronic in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich verwendet werden konnte.

7. Sowohl Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadenersatzansprüche statt der Lieferung als auch Schadenersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 6 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer der Firma renntronic etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

§ 5 - Eigentumsvorbehalt
1. Die Firma renntronic behält sich das Eigentum am Vertragsgegenstand bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Vergütungsansprüche aus diesem Vertragsverhältnis vor. Jeder Standortwechsel, Eingriffe Dritter, Pfändungen und Abtretungen sind uns unverzüglich mitzuteilen. Bei Pfändungen ist das Pfändungsprotokoll beizufügen.

2. Der Besteller ist bis zum Eigentumserwerb weder zur Verpfändung noch zur Sicherungsübereignung des Vertragsgegenstandes an Dritte berechtigt. Bei Einbau des Vertragsgegenstandes wird die Firma renntronic anteilmäßig Miteigentümer.

3. Der Besteller verpflichtet sich zum Eigentumsschutz auch dann, wenn der Vertragsgegenstand nicht unmittelbar für ihn, sondern für Dritte bestimmt ist.

4. Der Besteller ist berechtigt den Vertragsgegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu übereignen, solange er sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen nicht in Verzug befindet. Der Besteller tritt schon jetzt seine Forderungen gegen den Dritten aus dem Weiterverkauf bzw. Ersatzansprüche aus sonstigen Rechtsgründen (z. B. Haftpflichtversicherungsansprüche) bis zur Höhe des noch offenen Kaufpreises bzw. Entgeltes an die Firma renntronic ab.

5. Der Besteller wird die Firma renntronic auf Verlangen jederzeit über den Stand der abgetretenen Forderungen informieren. Solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, ist er berechtigt, die an die Firma renntronic abgetretenen Forderungen auf ihre Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.

6. Sofern die Firma renntronic zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, gewährt der Besteller ihr zum Zwecke der Abholung der Gegenstände zu geschäftsüblichen Zeiten unwiderruflich und uneingeschränkt Zugang zu seinen Geschäftsräumen bzw. zum Betriebsgelände.

 

§ 6 - Softwarenutzung
1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

2. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen. Der Besteller verpflichtet sich Herstellerangaben nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der Firma renntronic zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei der Firma renntronic bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

 

§ 7 - Gewährleistung
1. Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen, nach Erhalt der Ware schriftlich zu rügen. Der Besteller hat die ihm überlassenen Softwareprogramme nach Installation unverzüglich durch Testläufe zu prüfen. Stellen sich dabei Fehler heraus, so können Ansprüche wegen Programmfehler nur geltend gemacht werden, indem der Fehler genau beschrieben wird und zwar einschließlich der genauen Bedienungssituation, vor allem vor Auftreten des Fehlers und einschließlich der bei Fehlereintritt be- oder verarbeiteten Daten. Die Firma renntronic ist zum Zweck der Fehleranalyse und Beseitigung berechtigt zu verlangen, dass der Besteller diese Daten zur Verfügung stellt.

2. Voraussetzung für die Mängelansprüche des Bestellers ist die ordnungsgemäße Handhabung und Verwendung der Ware und ein sicherer und geeigneter Standort. Es bestehen keine Ansprüche, wenn die Ware ohne die schriftliche Zustimmung der Firma renntronic geändert oder angepasst wurde, unsachgemäß oder in einer Weise behandelt wurde oder von einem Dritten in einer Weise repariert wurde, die den Wartungsanforderungen nicht entspricht.

3. Im Falle von Mängeln hat die Firma renntronic ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung. Minderung oder Rücktritt können erst verlangt werden, wenn eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung von mindestens drei Wochen erfolglos blieb und der Versuch einer Nachbesserung oder Ersatzlieferung mindestens dreimal fehlgeschlagen ist. Im Fall des Rücktritts muss die genannte Fristsetzung mit einer Ablehnungsandrohung verbunden werden.

4. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 6 Monaten ab übergabe/Abnahme des Liefergegenstandes; entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt, z. Bsp. bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie.

5. Ergibt die überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Mangel nicht vorliegt, werden die Kosten der überprüfung zu den jeweils gültigen Stundensätzen berechnet.

6. Der Besteller verpflichtet sich, der Firma renntronic die zur Mängelbeseitigung erforderliche Unterstützung zu gewähren.

 

§ 8 - Einweisung
Die Einarbeitung (Schulung) in die Software ist nicht mit Vertragsbestandteil, sondern erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Einarbeitung gültigen Dienstleistungspreisliste, wobei Reisezeit und Programminstallation Bestandteil der Einarbeitung und somit kostenpflichtig sind.

 

§ 9 - Haftung
1. Die Firma renntronic haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, für die das Produkthaftungsgesetz eine zwingende Haftung vorsieht sowie in den Fällen, in denen sie eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat.

2. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Firma renntronic nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist. Die Haftung erstreckt sich nur auf vertragstypische, vernünftigerweise vorhersehbare Schäden.

3. Darüber hinaus wird nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, soweit diese Schäden durch die Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt sind, gehaftet.

4. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

5. Die Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Grund, verjähren in 12 Monaten nach bekannt werden des Schadens.

 

§ 10 - Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Gerichtsstand ist Münster. Erfüllungsort ist Münster. Es gilt deutsches Recht. Das Einheitliche UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.

2. Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das gleiche gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

3. Eine Abtretung von Rechten oder übertragungen von Pflichten aus dem bestehenden Vertrag bedarf unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung.

4. Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel der Vertragspartner möglichst nahe kommt.